Burgruine Grünenberg Melchnau

 

Stiftungsurkunde • • •

                 • • • der Stiftung Burgruine Grünenberg

 



Peter Morgenthaler, Notar des Kantons Bern, mit Büro in Melchnau, beurkundet:

 

I. Parteien

Die Burgergemeinde Melchnau, handelnd durch den Burgerrat, hier vertreten durch den Präsidenten, Herrn Ernst Jenzer [Wohnadresse] und den Sekretär, Herrn Franz Leibundgut [Wohnadresse].

Die Einwohnergemeinde Melchnau, handelnd durch den Gemeinderat, hier vertreten durch den Präsidenten, Herrn Peter Graber-Gassmann [Wohnadresse] und den Sekretär, Herrn Fritz Schneider-Mathys [Wohnadresse].

Die evangelisch reformierte Kirchgemeinde Melchnau, handelnd durch den Kirchenrat, hier vertreten durch den Präsidenten, Herrn Jakob Rösch-Schafroth [Wohnadresse] und den Sekretär, Herrn René Merz [Wohnadresse].

- Stifter

Verein Burgruine Grünenberg Melchnau, handelnd durch den Präsidenten, Herrn Andreas Morgenthaler-Simmen [Wohnadresse] und die Sekretärin, Frau Regula Schneider [Wohnadresse].

 

II. Vorbericht

In Melchnau liegen die baulichen Überreste der Burg Grünenberg und der Schlosskapelle St. Georg. Die „Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau“ soll den Erhalt dieses historischen Erbes sicherstellen und deren Geschichte erforschen und vermitteln.

 

III. Beteiligtes Grundeigentum

Melchnau-Grundblatt Nr. 84

Scherm Nr. 41

28,29 Aren Wald, Ruine, Grünenberg, Schlossberg, Plan 6

Amtlicher Wert           [keine Bekanntgabe im Internet]

 

Erwerbungen

GZ-Urkunde, eingetragen am 09.01.1959, Beleg III/6000

 

Dienstbarkeiten/Grundlasten                                Beleg

Rechte:     b     Wegrecht z. L. 502e                          29/342/1896

                  c     Wegrecht z. L. 290 606 237 641     2087/1912

                  e     Fahrwegrecht z. L. 73                       I/5333/1922

Lasten:     a     Wegrecht z. G. 231                           24/33/1879

                  d     Wegrecht z. G. 502                           2087/1912

                  f      Wasserleitungsrecht z. G. 73           I/5333/1922

 

Grundpfandrechte und Vormerkungen

Keine.

 

Anmerkungen

Geschütztes Kunstaltertum, 22.06.1981, ED 1105.

 

IV. Stiftung

Die Parteien errichten eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter dem Namen Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau.

Die Stiftung ist in das Handelsregister einzutragen und untersteht der gesetzlichen Aufsicht. Als Aufsichtsbehörde ist der Kanton Bern vorgesehen.

 

V. Zweck

Die Stiftung hat zum Zweck:

– Sanierung und Unterhalt der vorhandenen Ruinen auf dem Schlossberg
   in Melchnau (insbesondere Burg Grünenberg und Schlosskapelle
   St. Georg)

– Unterstützung, eventuell Durchführung von
   geschichtswissenschaftlichen Ausgrabungen irgendwelcher Art
   in der Region

– Förderung der geschichtlichen Forschung

– Vermittlung von Geschichte und damit zusammenhängenden
   Informationen an interessierte Personen

Alles im Zusammenhang mit der Geschichte der Freiherren von Grünenberg und der Geschichte des Dorfes Melchnau und dessen Umgebung.

 

VI. Sitz

Sitz der Stiftung ist Melchnau.

 

VII. Mittel

1. Widmung eines Baurechts

Die Burgergemeinde Melchnau, zu Lasten ihres Grundstücks Melchnau-Grundbuchblatt Nr. 84, räumt der Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau, als Personaldienstbarkeit ein unselbständiges Baurecht ein. Das Baurecht ist zeitlich unbeschränkt, nicht übertragbar und umfasst die ganze Parzelle Nr. 84. Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, Bauten und Anlagen irgendwelcher Art auf der belasteten Parzelle zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Sie darf Ausgrabungen durchführen, Geländeveränderungen vornehmen und Pflanzen ansiedeln. Die Burgergemeinde Melchnau behält sich einzig vor, allfällige Bäume auf dem Grundstück nach Absprache mit der Stiftung zu schlagen und das Holz zu verwerten. Mit der Einräumung des Baurechts überträgt die Burgergemeinde Melchnau der Stiftung, soweit überhaupt möglich, das Eigentum an der Ruine, allfälligen weiteren Überresten und Funden (zum Teil im Gemeindearchiv eingelagert) und am Gebäude „Scherm Nr 41“.

Im Grundbuch ist auf Melchnau-Grundbuchblatt Nr. 84 einzutragen:

Last: Baurecht z. G. Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau.

Die Burgergemeinde Melchnau räumt der Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau weiter ein zeitlich unbeschränktes Vorkaufsrecht ohne Preisbestimmung an der belasteten Parzelle ein.

Im Grundbuch ist auf Melchnau-Grundbuchblatt Nr. 84 vorzumerken:

Vorkaufsrecht z. G. Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau.

Der Zustand des Grundstückes und der sich darauf befindlichen Bauten ist bekannt; die Burgergemeinde Melchnau bedingt jede Gewährleistungspflicht soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich weg. Nutzen und Schaden erwachsen der Stiftung mit dem Datum der Eintragung im Grundbuch. Die Parteien erteilen ihre Einwilligung zur Vornahme der entsprechenden Grundbucheintragungen.

 

2. Widmung von Barbeträgen

Die Parteien widmen der Stiftung die folgenden Beträge:

Die Burgergemeinde Melchnau

[keine Bekanntgabe im Internet]

Die Einwohnergemeinde Melchnau

[keine Bekanntgabe im Internet]

Die Kirchgemeinde Melchnau

[keine Bekanntgabe im Internet]

Total Gründungskapital bar

[keine Bekanntgabe im Internet]

Die Beträge werden vor dem 01.07.1991 auf das Konto der Stiftung bei der Spar- und Leihkasse Melchnau einbezahlt.

 

3. Weitere Mittel

Der Stiftung können jederzeit weitere Zuwendungen gemacht werden. Das Vermögen kann auch durch Einnahmen aus Veranstaltungen und durch Spenden Dritter geäufnet werden.

 

4. Gönner

Gönner der Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau ist, wer der Stiftung regelmässig Beiträge in bestimmter Höhe zukommen lässt. Der Stiftungsrat regelt das Nähere.

 

5. Verwendung der Mittel

Ausser den Zinsen und dem jeweiligen Stiftungsvermögen darf nötigenfalls auch das Gründungskapital zu Stiftungszwecken verwendet werden.

 

VIII. Organe

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

 

IX. Stiftungsrat

1. Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun Personen.

 

2. Wahl, Konstituierung, Amtsperiode

Für die Dauer von jeweils einer Amtsperiode können Mitglieder des Stiftungsrates bestimmen:

• die Burgergemeinde Melchnau: 1 Mitglied

• die Einwohnergemeinde Melchnau: 1 Mitglied

• die Kirchgemeinde Melchnau: 1 Mitglied

• der Verein Burgruine Grünenberg Melchnau: 3 Mitglieder

Die Berechtigten können schriftlich auf die Bestimmung eines Mitgliedes verzichten. Die dadurch freiwerdenden und die übrigen Sitze werden durch den Stiftungsrat besetzt.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.

 

3. Beschlussfassung

Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Ein Beschluss ist zustandegekommen, wenn ihm die Mehrheit des Stiftungsrates zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des Stiftungsrates. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

 

X. Vertretung

Für die Stiftung zeichnen rechtsverbindlich zu zweien der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Mitglieder, die vom Stiftungsrat aus seiner Mitte bestimmt werden.

Der Stiftungsrat ist befugt, für besondere Aufgaben Personen zu beauftragen, die ihm nicht angehören.

 

XI. Aufgabe

Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er bestimmt im Rahmen der Zweckumschreibung, welche Bau- und Forschungsarbeiten mit Beiträgen der Stiftung zu finanzieren sind.

 

XII. Verwaltung des Stiftungsvermögens

Der Stiftungsrat entscheidet über die Anlage und die Verwaltung des Stiftungsvermögens.

 

XIII. Kontrollstelle

Der Stiftungsrat ernennt die Kontrollstelle. Die Aufgaben einer Kontrollstelle werden nach Möglichkeit durch die jeweiligen Kontrollinstanzen der Stifter, in der Regel jährlich wechselnd, wahrgenommen.

 

XIV. Abänderung der Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde kann abgeändert oder ergänzt werden. Die Abänderungsvorschläge müssen vom Stiftungsrat begründet werden und sind den Stiftern schriftlich bekanntzugeben. Art. 85 und 86 ZGB bleiben vorbehalten.

 

XV. Unerreichbarkeit des Zwecks

Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht erreichen, so können nach Anhören der Stifter und der Kantonalen Aufsichtsbehörde die Mittel der Stiftung zu einem ähnlichen Zweck verwendet werden.

Das Stiftungsvermögen darf keinesfalls an die Stifter zurückfallen.


XVI. Genehmigungsvorbehalt

Zur Gültigkeit dieser Stiftungsurkunde wird die Genehmigung vorbehalten durch:

• Burgergemeindeversammlung Melchnau (beschränkte dingliche Rechte
   an Grundstücken)

• zuständige Instanz des Kantons Bern (geschütztes Kunstaltertum;
   Eigentumsübergang zustimmungsbedürftig)

 

XVII. Schlussbestimmungen

1. Ausfertigung

Diese Stiftungsurkunde ist vierfach auszufertigen. Je eine Ausfertigung erhalten:

– Die Stiftung

– Die Aufsichtsbehörde (voraussichtlich das Kantonale Amt für
   Stiftungsaufsicht, Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern)

– Das Handelsregisteramt Aarwangen, Schloss, 4912 Aarwangen

– Das Grundbuchamt Aarwangen, 4900 Langenthal

Die Stifter erhalten je eine Kopie der Stiftungsurkunde.

 

Der Notar liest diese Urkunde den vorgenannten, ihm persönlich bekannten Urkundsparteien vor. Diese erklären, die Urkunde enthalte den Ausdruck ihres Willens und unterzeichnen die Urkunde vor dem Notar.

Die Verurkundung vollzieht sich ohne Unterbrechung und in Anwesenheit aller Mitwirkenden, in Melchnau, im Büro des Notars, am siebzehnten Mai eintausendneunhunderteinundneunzig,

d. d. 17.05.1991

 

Die Stifter:

Die Burgergemeinde Melchnau

Der Präsident:

Der Sekretär:

sig. E. Jenzer

sig. F. Leibundgut

 

Die Einwohnergemeinde Melchnau

Der Präsident:

Der Sekretär:

sig. P. Graber

sig. F. Schneider

 

Die evangelisch reformierte Kirchgemeinde Melchnau

Der Präsident:

Der Sekretär:

sig. J. Rösch

sig. R. Merz

 

Der Verein Burgruine Grünenberg Melchnau

Der Präsident:

Die Sekretärin:

A. Morgenthaler

sig. R. Schneider

 

Der Notar

sig. P. Morgenthaler, Notar