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Burgruine Grünenberg Melchnau |
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Statuten |
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des Vereins Burgruine Grünenberg |
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I. Name, Sitz und Zweck |
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Art. 1: Name, Sitz |
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Unter dem Namen Verein Burgruine Grünenberg Melchnau besteht mit Sitz in Melchnau ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
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Art. 2: Zweck |
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Der Verein fördert das Verständnis für die Geschichte der Freiherren von Grünenberg und des Dorfes Melchnau und setzt sich ein für den Erhalt der Ruine auf dem Schlossberg in Melchnau. |
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Der Verein bezweckt insbesondere: |
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Die Organisation von Anlässen
mit kulturellen, historischen oder kirchlichen |
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Schaffung eines Archives mit historischen und kulturellen Dokumenten |
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Unterstützung der Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau |
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Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. |
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II. Mitgliedschaft |
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Art. 3: Erwerb |
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Natürliche und juristische Personen, welche den Jahresbeitrag bezahlt haben, können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied, das seinen Mitgliederbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlt, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. |
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Art. 4: Kein Anspruch auf das Vereinsvermögen |
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Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. |
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III. Mittel |
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Art. 5 Mitgliederbeiträge und andere Mittel |
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Die Mitglieder des Vereines haben Jahresbeiträge zu bezahlen. Diese betragen: |
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Einzelmitglieder bis 25 Jahre |
10.00 CHF |
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Einzelmitglieder ab 25 Jahre |
20.00 CHF |
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Ehegatten |
30.00 CHF |
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Juristische Personen |
100.00 CHF |
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Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft. |
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Art. 6: Haftung |
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. |
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IV. Organisation |
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Art. 7: Organe |
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Die Organe des Vereins sind: |
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die Vereinsversammlung |
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der Vorstand |
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die Kontrollstelle |
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Art. 8: Vereinsversammlung |
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Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. |
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Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. |
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Art. 9: Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Vereinsmitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung auf vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Präsident oder der Vizepräsident führt rechtsverbindlich Kollektivunterschrift mit einem anderen Vorstandsmitglied. |
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Art. 10: Kontrollstelle |
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Die Kontrollstelle wird durch die Vereinsversammlung gewählt und besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind wiederwählbar. Die Kontrollstelle erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. |
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V. Schlussbestimmungen |
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Art. 11: Auflösung |
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses, der vorzugsweise der Stiftung Burgruine Grünenberg Melchnau zur Verfügung gestellt ist. |
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Art. 12: Inkrafttreten |
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Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 19.03.1991 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. |
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Namens der konstituierenden Vereinsversammlung |
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Der Präsident: |
Die Sekretärin: |
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sig. Andreas Morgenthaler |
sig. Regula Schneider |
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